aufs Gleis gelegt haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen bei einer summarischen Prüfung ohne dem Sachgericht vorweggreifen zu wollen derzeit als glaubhaft. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen mehrfach und zum Teil versucht begangener Brandstiftung, mehrfach begangener Sachbeschädigung und mehrfach begangener Störung des öffentlichen Verkehrs bejaht hat, ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selbst wie auch denjenigen des Mitbeschuldigten E.________ anlässlich