Dieser ergibt sich, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt worden ist, aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschwerdeführer ist geständig, die oben aufgeführten Sachbeschädigungen sowie die Brandstiftungen (teilweise Versuch) begangen zu haben (vgl. die Protokolle der delegierten Einvernahmen vom 23. Juni 2023 und 14. August 2023, der Hafteröffnung vom 23. Juni 2023 sowie der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2023).