Der dringende Tatverdacht der mehrfach und zum Teil versucht begangenen Brandstiftung, der mehrfach begangenen Sachbeschädigung und der mehrfach begangenen Störung des öffentlichen Verkehrs wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dieser ergibt sich, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt worden ist, aus den Aussagen des Beschuldigten selbst.