Es würde zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen führen und widerspräche dem Beschleunigungsgebot, wenn an Stelle des vorliegend hängigen Rechtsstreits betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft ein neues Haftentlassungsverfahren aus dem vorzeitigen Strafvollzug angehoben werden müsste, zumal in beiden Verfahren dieselben Voraussetzungen geprüft werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nach wie vor unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO).