Der Beschwerdeführer strebt offensichtlich weiterhin in erster Linie die Haftentlassung an (vgl. insoweit auch seine abschliessenden Bemerkungen vom 11. September 2023). Es würde zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen führen und widerspräche dem Beschleunigungsgebot, wenn an Stelle des vorliegend hängigen Rechtsstreits betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft ein neues Haftentlassungsverfahren aus dem vorzeitigen Strafvollzug angehoben werden müsste, zumal in beiden Verfahren dieselben Voraussetzungen geprüft werden.