Angesichts dessen, dass auch während des vorzeitigen Strafvollzugs jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann und der Beschwerdeführer auch nach der Gutheissung seines Antrages um vorzeitigen Strafvollzug Beschwerde gegen den das Haftentlassungsgesuch abweisenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingereicht hat, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des vorliegend angefochtenen Entscheides zu bejahen. Der Beschwerdeführer strebt offensichtlich weiterhin in erster Linie die Haftentlassung an (vgl. insoweit auch seine abschliessenden Bemerkungen vom 11. September 2023).