Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete nach dem Gesagten am 8. September 2023 mit dem vorzeitigen Antritt des Strafvollzuges. Angesichts dessen, dass auch während des vorzeitigen Strafvollzugs jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann und der Beschwerdeführer auch nach der Gutheissung seines Antrages um vorzeitigen Strafvollzug Beschwerde gegen den das Haftentlassungsgesuch abweisenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingereicht hat, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des vorliegend angefochtenen Entscheides zu bejahen.