SR 0.101) abstützen. Es handelt sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässigen) Vollzuges der Untersuchungshaft (BGE 117 Ia 72 E. 1d). Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete nach dem Gesagten am 8. September 2023 mit dem vorzeitigen Antritt des Strafvollzuges.