2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihrer Strafe antritt und das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend.