BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat am 23. August 2023, gleichentags nachdem das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch mit vorliegend angefochtenem Entscheid abgewiesen hatte, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat dieses mit Verfügung vom 24. August 2023 gutgeheissen. Am 1. September 2023 hat der Beschwerdeführer gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid (Abweisung Haftentlassungsgesuch) Beschwerde erhoben.