Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. September 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2023 wurde die amtlichen Verfahrensakten EO 23 9302 eingeholt. Am 11. September 2023 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.