Dieses hiess die Staatsanwaltschaft am 24. August 2023 gut (Eintritt: 8. September 2023). Am 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2023 sei infolge des nicht vorliegenden besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr aufzuheben. 2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Der Beschwerdeführer sei für die Überhaft nach gerichtlichem Ermessen zu entschädigen.