Untersuchungshaft für eine Dauer von 3 Monaten an (bis am 23. September 2023). Am 14. August 2023 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 23. August 2023 ab. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs. Dieses hiess die Staatsanwaltschaft am 24. August 2023 gut (Eintritt: 8. September 2023).