6. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers 3, Fürsprecher G.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 1'553.55 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Für die ausgerichtete amtliche Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 7. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.