2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 3'124.15 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im (Regress-)Verfahren vor der Staatsanwaltschaft W 17 102 sowie eine Entschädigung von CHF 2'097.25 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen.