7.4 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte verzichtete im Beschwerdeverfahren auf die Abgabe einer Stellungnahme und die Stellung eines Antrages. Mangels entschädigungswürdiger Nachteile ist demnach von vornherein keine Entschädigung zu sprechen. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Ziff. 5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 17 102 vom 15. August 2023 wird ersatzlos aufgehoben.