Gleichermassen ist auch die Bedeutung der Strafsache im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden allein für die Redaktion der Beschwerde (inkl. Abklärungen und Telefonat mit Klientin sowie E- Mail an Parteien) erscheint angesichts dessen als klar zu hoch, zumal dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2023 bereits auszugsweise der Entwurf der Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügung zugestellt worden war und seine vorinstanzliche Stellungnahme vom 7. August 2023 weitestgehend identisch mit der vorliegenden Beschwerde ist.