Der Streitgegenstand war damit stark begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses lag daher klar unter dem Durchschnitt. Das Beschwerdeverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Gleichermassen ist auch die Bedeutung der Strafsache im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.