17 Abs. 1 Bst. f, e und d der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811; Tarifrahmen für das Beschwerdeverfahren: CHF 50.00 - CHF 40'000.00) als deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betraf ein wirtschaftsstrafrechtliches Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs, wobei es im Beschwerdeverfahren einzig um die Frage ging, ob der von der Staatsanwaltschaft mit Teilnichtanhandname- resp. Teileinstellungsverfügung vom 15. August 2023 vorgenommene Rückgriff auf die Beschwerdeführer 1-3 rechtens ist. Der Streitgegenstand war damit stark begrenzt und leicht überblickbar.