18 schwerdeverfahren zufolge der insoweit gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine amtliche Entschädigung zu sprechen (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2, wonach sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auch bei Obsiegen allein nach Art. 135 StPO richtet, was gleichermassen auch für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu gelten hat). Die Entschädigung des Beschwerdeführers 2 für seine Aufwendungen im vor- und oberinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die von Fürsprecher F.________ eingereichte, zu keinen Beanstandungen Anlass gebende undatierte Rechnung festzusetzen.