107 Abs. 1 Bst. d StPO (rechtliches Gehör) sowohl im vor- als auch im oberinstanzlichen Verfahren geboten war. Die Anwaltskosten werden zudem nicht anderweitig getragen. Den Beschwerdeführern 1-3 ist demnach antragsgemäss gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO resp. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO zufolge ihres Obsiegens für ihre im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft W 17 102 sowie im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen bezüglich der Frage des Rückgriffs eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung resp. betreffend die Aufwendungen für den Beschwerdeführer 3 im Be-