7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Auch Anwaltskosten des Dritten im Straf- und Beschwerdeverfahren können als Schaden im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO betrachtet werden (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO;