6. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Strafanzeigen vom 6. März 2017, 12. Juni 2017, 30. Januar 2019 sowie die Ergänzung vom 21. Februar 2019 nicht völlig haltlos. Ein Rückgriff gestützt auf Art. 420 Bst. a StPO ist deshalb nicht gerechtfertigt. Zumal keine offensichtlich grobfahrlässige oder mutwillige Einleitung eines Strafverfahrens anzunehmen ist, kann offen bleiben, wer die Strafanzeigen zu verantworten hat; dies gleichermassen wie die Frage, ob die Anordnung einer solidarischen Haftbarkeit rechtens gewesen wäre. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1-3 sind gutzuheissen. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.