Was das Vorliegen einer Mantelgesellschaft bezüglich der strafrechtlichen Fragestellung für Auswirkungen hatte, war indes nicht in dem Sinne leichthin erkennbar, als dass von einer völlig haltlosen Strafanzeige in der Nähe einer strafbaren Handlung ausgegangen werden müsste. Es erscheint insbesondere nicht ausgeschlossen, auch bei einer Mantelgesellschaft, d.h. einer inaktiven Gesellschaft, die Buchhaltung zu fälschen und vorzugeben, dass diese über Vermögen verfügt. Für welche sachfremde Zwecke die Straf-