(AG)) ihre Zivilklage gegen den Beschuldigten am 3. Dezember 2018 zurückgezogen hatte, seitens der N.________ (AG) knapp zwei Monate später gegen den Beschuldigten Strafanzeige eingereicht wurde, zumal der Beschuldigte in seiner Klageantwort vom 2. Mai 2018 das Vorliegen eines Mandelhandels geltend gemacht hatte. Was das Vorliegen einer Mantelgesellschaft bezüglich der strafrechtlichen Fragestellung für Auswirkungen hatte, war indes nicht in dem Sinne leichthin erkennbar, als dass von einer völlig haltlosen Strafanzeige in der Nähe einer strafbaren Handlung ausgegangen werden müsste.