Es mag zwar erstaunen und erscheint grenzwertig, dass nachdem die M.________ (GmbH) (damalige Tochtergesellschaft der N.________ (AG)) ihre Zivilklage gegen den Beschuldigten am 3. Dezember 2018 zurückgezogen hatte, seitens der N.________ (AG) knapp zwei Monate später gegen den Beschuldigten Strafanzeige eingereicht wurde, zumal der Beschuldigte in seiner Klageantwort vom 2. Mai 2018 das Vorliegen eines Mandelhandels geltend gemacht hatte.