(AG) eine Mantelgesellschaft war und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass es sich beim Betrag von CHF 120'000.00 bzw. beim Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 tatsächlich um einen Forderungsverzicht von L.________ handelt. In Anbetracht dieser einlässlichen Erwägungen kann nicht die Rede von einer Strafanzeige in der Nähe einer strafbaren falschen Anschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege sein. Dasselbe gilt bezüglich der Strafanzeige vom 30. Januar 2019. Es mag zwar erstaunen und erscheint grenzwertig, dass nachdem die M.________ (GmbH) (damalige Tochtergesellschaft der N._____