Was den Vorwurf der Falschbeurkundung, evtl. des Betrugs im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 anbelangt (ergänzende Strafanzeige vom 21. Februar 2019), erfolgte auf S. 16 ff. der angefochtenen Verfügung eine ausführliche Beweiswürdigung und Begründung, weshalb die P.________ (AG) im Zeitpunkt der Übertragung an die N.________ (AG) eine Mantelgesellschaft war und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass es sich beim Betrag von CHF 120'000.00 bzw. beim Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 tatsächlich um einen Forderungsverzicht von L.________ handelt.