__ (AG) vom 29. November 2016 offenkundig kein mindestens versuchter (Prozess-)Betrug durch Einreichung der angeblich gefälschten Protokolle im Zivilprozess vorliegt, war nicht ohne weiteres von Anfang an erkennbar. Immerhin handelte es sich hierbei um Protokolle einer Generalversammlung, weshalb eine Täuschungsmöglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Was den Vorwurf der Falschbeurkundung, evtl. des Betrugs im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 anbelangt (ergänzende Strafanzeige vom 21. Februar 2019), erfolgte auf S. 16 ff.