___ (AG) vom 21. September 2015 eingebracht hatte, sondern es wurde einzig korrekt erklärt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Klageantwort u.a. das besagte Protokoll eingereicht habe. Insoweit wurden folglich keine falschen Angaben gemacht. Mit der Klage der K.________ (AG) vom 30. Januar 2018 wurde das Protokolls der Generalversammlung der K.________ (AG) vom 21. September 2015 im Übrigen einzig deshalb eingereicht, um aufzuzeigen, dass diesem kein Beschluss bezüglich die Ausrichtung eines Bonus zu entnehmen ist (vgl. S. 5 f. der Klage), wohingegen in der Klageantwort vom 2. Mai 2018 insoweit auf die Déchargeerteilung Bezug genommen wurde (vgl. S. 8 der Klageantwort).