Revision) anlässlich der Generalversammlung vom 29. November 2016 offenbar unterschiedliche Auffassungen bestanden haben, zumal in der Ergänzung der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 unter Verweis auf einen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 3 geltend gemacht wurde, dass Q.________ lediglich die Revision der Jahresrechnung 2015 und nicht ein vollumfängliches Opting-In verlangt habe. In der Ergänzung der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 wurde denn auch nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte im Rahmen des Zivilverfahrens CIV 18 648 erstmals das Protokoll der Generalversammlung der K.______