dem Generalversammlungsprotokoll in jedem Fall insofern Urkundenqualität zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.3.2). Damit war die Urkundenqualität der eingereichten Generalversammlungsprotokolle vom 21. September 2015 und 29. November 2016 der K.________ (AG) nicht evidentermassen ausgeschlossen. Hinsichtlich des Vorwurfs von unzutreffenden Behauptungen in den Strafanzeigen ist anzumerken, dass bezüglich des protokollierten, vom Aktionär Q.________ verlangten Opting-In (Widerruf des Verzichts auf eine eingeschränkte