_ (AG) durch die angezeigten Handlungen) – zu erwarten gewesen, dass sogleich nach der Anzeigeerstattung eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen wäre, was nicht der Fall war. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht in den in der angefochtenen Verfügung zitierten Entscheiden nicht ausgeführt hat, dass dem Protokoll einer Generalversammlung nur dann Urkundeneigenschaft zukommt, wenn es Grundlage für einen Eintrag ins Handelsregister bildet, sondern es wurde erwogen, dass jedenfalls insoweit ein Urkundencharakter zu bejahen ist (BGE 120 IV 199 E. 3c, 123 IV 132 E. 3b/bb) resp.