Sofern ohne weiteres erkennbar gewesen sein soll, dass die strittigen Generalversammlungsprotokolle der K.________ (AG) keinen Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB haben, wäre – gleichermassen wie betreffend die Vorwürfe wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung für die Zeit vor Juni 2012 (Einmann-Aktiengesellschaft, offenbar keine Verletzung des Reinvermögens der K.________ (AG) durch die angezeigten Handlungen) – zu erwarten gewesen, dass sogleich nach der Anzeigeerstattung eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen wäre, was nicht der Fall war.