Dass die Anzeigeerstatter resp. die Beschwerdeführer 1-3 von vornherein wussten resp. wissen mussten, dass das angezeigte Verhalten strafrechtlich irrelevant ist, resp. sich diese auf offensichtlich falsche bzw. haltlose Sachverhaltsbehauptungen stützten und damit haltlose Anzeigen vorlagen, kann in casu nicht angenommen werden. Sofern ohne weiteres erkennbar gewesen sein soll, dass die strittigen Generalversammlungsprotokolle der K.________ (AG) keinen Urkundencharakter im Sinne von Art.