Die Beschwerdeführer 1-3 verfügen zwar offenbar teilweise über buchhalterisches Wissen. Diese zivilrechtlichen Kenntnisse galt es alsdann indes mit strafrechtlichen Fragestellungen zu verknüpfen. Insoweit sind die Beschwerdeführer 1-3 juristische Laien. Von völlig haltlosen Anzeigen darf angesichts der gebotenen zurückhaltenden Anwendung von Art. 420 Bst. a StPO nicht leichthin ausgegangen werden, ansonsten sich die Frage eines Rückgriffs insbesondere bei Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend offensichtlich unbegründete resp. unzulässige Anzeigen stets stellten würde, was nicht Sinn und Zweck von Art. 420 StPO sein kann. Dass die Anzeigeerstatter resp.