«eher geschäftlicher Natur»). Damit liegen nicht gänzlich haltlose Strafanzeigen vor. Allgemein ist festzuhalten, dass die Teileinstellungs- resp. Teilnichtanhandnahmeverfügung ausführlich begründet wurde. Es lagen eine nicht zu unterschätzende komplexe zivilrechtliche Ausgangssituation resp. zivilrechtlich kritische Vorgänge vor, deren strafrechtliche Relevanz es zu beurteilen galt. Der Massstab betreffend die Annahme von Grobfahrlässigkeit in Bezug auf die Anzeigeerstattung muss daher hoch angesetzt werden. Die Beschwerdeführer 1-3 verfügen zwar offenbar teilweise über buchhalterisches Wissen.