15 Sachverhaltsbehauptungen in den Strafanzeigen falsch oder haltlos gewesen wären, sondern dass in strafrechtlicher Hinsicht nicht überall der Beweis der Privatentnahme erbracht resp. die Bezüge nach der vorgenommenen rechtlichen Würdigung nicht als strafrechtlich relevant qualifiziert werden konnten (vgl. einlässlich S. 7 f. der angefochtenen Verfügung; «eine tatsächliche Bezahlung durch die K.________ (AG) nicht nachgewiesen werden kann»; «deren privater Charakter nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden»; «die private Verwendung […] nicht nachweisbar ist»; «eher geschäftlicher Natur»).