Ob der angezeigte Sachverhalt strafrechtlich relevant sein könnte, galt es alsdann im Rahmen des Vorverfahrens durch die Erhebung der entsprechenden Beweismassnahmen abzuklären. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung denn auch selbst aus, dass steuerlich bzw. buchhalterisch kritische Vorgänge vorlägen (vgl. S. 7 f. der angefochtenen Verfügung). Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung stützte sie mithin nicht darauf, dass die