Es mag zutreffen, dass hinsichtlich des weitaus grössten Teils des angezeigten Sachverhalts bezüglich den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand; rund CHF 380'000.00) eine Teileinstellung resp. Teilnichtanhandnahme erfolgt ist. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass bei der Einreichung einer Strafanzeige nicht verlangt werden darf, dass das strafrechtlich relevante Ergebnis bereits zu diesem Zeitpunkt umfassend beurteilt werden kann.