Wird jemand ohne hinreichende Grundlage oder sogar aus bösem Willen in ein Strafverfahren verwickelt, entspricht es indes der Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Verfahrensverursacher aufzuerlegen. Grobfahrlässigkeit ist beispielsweise bei Anzeigestellern anzunehmen, die das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbrauchen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 420 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl.