303 StGB anzusiedeln ist. Die Bestimmung von Art. 420 Bst. a StPO ist mit Zurückhaltung zu handhaben, hat doch der Staat ein Interesse daran, dass wirkliche – oder gelegentlich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden. Wird jemand ohne hinreichende Grundlage oder sogar aus bösem Willen in ein Strafverfahren verwickelt, entspricht es indes der Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Verfahrensverursacher aufzuerlegen.