Ein Rückgriff gestützt auf Art. 420 Bst. a StPO kommt insbesondere dann in Frage, wenn mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen ein Strafverfahren eingeleitet wird. Haltlosigkeit ist nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Die Strafanzeige muss für die Annahme von Haltlosigkeit offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sein. Haltlosigkeit setzt eine Anzeige voraus, die in der Nähe einer strafbaren falschen Anschuldigung von Art. 303 StGB anzusiedeln ist.