Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Von Grobfahrlässigkeit kann auch dann gesprochen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer Art und Weise unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, sodass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Strafbehörden offensichtlich ist (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 2 und 6 zu Art. 420 StPO). 5.4 Ein Rückgriff gestützt auf Art.