Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vor, aus Ziff. 4.2 der Begründung der angefochtenen Verfügung gehe ohne Weiteres hervor, worin die vorsätzliche bzw. grobfahrlässige Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 420 StPO zu sehen sei. Weiter machte sie eingehende Ausführungen hinsicht-