Inwiefern die Anzeigeerstattung zur Durchsetzung sachfremder Zwecke gedient habe und welche sachfremden Zwecke damit gemeint seien, sei unklar. Auch der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht vollumfänglich eingestellt, sondern ein Deliktsbetrag von CHF 177'000.00 angeklagt werde, lasse den Schluss zu, dass die Anzeigen nicht von vornherein als aussichtslos zu gelten hätten. Die Strafanzeigen seien im Übrigen nicht von ihnen eingereicht worden. Teilweise seien sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung erst gar kein Organ der K.________ (AG) oder der N.___