Es sei nicht Aufgabe des Anzeigestellers, mittels vorgängiger ausgiebiger Untersuchung sowie rechtlicher Würdigung zu prüfen, ob es gewichtige Anhaltspunkte gebe oder der richtig angezeigte Sachverhalt tatsächlich alle Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfülle. Es könne nicht gesagt werden, dass die Anzeigeerstatter aufgrund der damals bekannten Umstände grobfahrlässig die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erwirkt hätten. Inwiefern die Anzeigeerstattung zur Durchsetzung sachfremder Zwecke gedient habe und welche sachfremden Zwecke damit gemeint seien, sei unklar.