In den Anzeigen seien keine irreführenden oder falschen Angaben zum Sachverhalt gemacht worden, sondern die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt einzig anders rechtlich gewürdigt. Es sei nicht Aufgabe des Anzeigestellers, mittels vorgängiger ausgiebiger Untersuchung sowie rechtlicher Würdigung zu prüfen, ob es gewichtige Anhaltspunkte gebe oder der richtig angezeigte Sachverhalt tatsächlich alle Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfülle.