5. 5.1 In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführer 1-3 im Wesentlichen gleichlautend ein, für die Strafanzeigen hätten genügend konkrete Verdachtsmomente bestanden. Die Staatsanwaltschaft wende Art. 420 Bst. a StPO zu extensiv an. In den Anzeigen seien keine irreführenden oder falschen Angaben zum Sachverhalt gemacht worden, sondern die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt einzig anders rechtlich gewürdigt.