Ebenfalls wurde die Aufteilung der Verfahrenskosten begründet (vgl. S. 25 der angefochtenen Verfügung). Damit hat die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und sie hat sich zureichend mit den von den Beschwerdeführern 1-3 anlässlich der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwendungen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer 1-3 waren gestützt auf diese Ausführungen in der Lage, die angefochtene Verfügung betreffend Rückgriff sachgerecht anzufechten.